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 Satzungen nach Baugesetzbuch (BauGB)

Informationen über städtebauliche Satzungen

Neben dem klassischen Bebauungsplan oder den Satzungen nach Landesbauordnung kann die Stadt Alsdorf auch mit anderen städtebaulichen Satzungen Baurecht schaffen.

Einbeziehungssatzungen der Stadt Alsdorf gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 3 BauGB

Durch die Einbeziehungssatzung können einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Folgend die Einbeziehungssatzungen im einzelnen (siehe auch Downloads):

Einbeziehungssatzung - Ofden, Dorfstraße
Einbeziehungssatzung - Reifeld, An Feldgemeinschaft
Einbeziehungssatzung - Hoengen, Hahnengasse (Teil aus Flurstück 440)
Einbeziehungssatzung - Hoengen, Hahnengasse (Teil aus Flurstück 25)
Einbeziehungssatzung - Bettendorf, Im Feldchen
Einbeziehungssatzung – Bettendorf, Duckweilerstraße

Außenbereichssatzungen der Stadt Alsdorf gemäß § 35 Absatz 6 BauGB

Für Splittersiedlungen im Außenbereich einer Gemeinde, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung "von einigem Gewicht" vorhanden ist, kann die Gemeinde durch die Satzung einen Teil der Genehmigungsprobleme bei der Errichtung von Wohngebäuden und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben aus dem Weg räumen.

Sanierungssatzung gemäß § 142 BauGB

Mit dem Beschluss des Rates der Stadt Alsdorf vom 29.03.2012 wurde die vierte Änderung der Sanierungssatzung beschlossen und damit das Sanierungsgebiet "Innenstadt-Alsdorf" förmlich festgelegt.

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, gemäß § 142 BauGB durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiete festsetzen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Ziel der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebietes ist es, städtebauliche Missstände zu beheben und das Gebiet durch geeignete Maßnahmen zu erneuern, so dass die vorhandenen städtebaulichen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Fehlentwicklungen abgebaut und eine nachhaltige Entwicklung im Sinne einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung erreicht wird.

Die Aufstellung der vierten Änderung der Sanierungssatzung „Innenstadt-Alsdorf“ erfolgte im vereinfachten Sanierungsverfahren gemäß § 142 BauGB. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften in den §§ 152 bis 156 BauGB sowie die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB finden keine Anwendung, da sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und die Durchführung ohne sie voraussichtlich nicht erschwert wird.

Die Sanierungssatzung im vereinfachten Verfahren hat gegenüber den Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet keine Rechtsfolgen. Für Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden gelten steuerliche Vergünstigungen nach dem Einkommenssteuergesetz.

Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB)

Satzungen nach Baugesetzbuch (BauGB)

Neben dem klassischen Bebauungsplan oder den Satzungen nach Landesbauordnung kann die Stadt Alsdorf auch mit anderen städtebaulichen Satzungen Baurecht schaffen.

Einbeziehungssatzungen der Stadt Alsdorf gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 3 BauGB

Durch die Einbeziehungssatzung können einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Folgend die Einbeziehungssatzungen im einzelnen (siehe auch Downloads):

Einbeziehungssatzung - Ofden, Dorfstraße
Einbeziehungssatzung - Reifeld, An Feldgemeinschaft
Einbeziehungssatzung - Hoengen, Hahnengasse (Teil aus Flurstück 440)
Einbeziehungssatzung - Hoengen, Hahnengasse (Teil aus Flurstück 25)
Einbeziehungssatzung - Bettendorf, Im Feldchen
Einbeziehungssatzung – Bettendorf, Duckweilerstraße

Außenbereichssatzungen der Stadt Alsdorf gemäß § 35 Absatz 6 BauGB

Für Splittersiedlungen im Außenbereich einer Gemeinde, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung "von einigem Gewicht" vorhanden ist, kann die Gemeinde durch die Satzung einen Teil der Genehmigungsprobleme bei der Errichtung von Wohngebäuden und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben aus dem Weg räumen.

Sanierungssatzung gemäß § 142 BauGB

Mit dem Beschluss des Rates der Stadt Alsdorf vom 29.03.2012 wurde die vierte Änderung der Sanierungssatzung beschlossen und damit das Sanierungsgebiet "Innenstadt-Alsdorf" förmlich festgelegt.

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, gemäß § 142 BauGB durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiete festsetzen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Ziel der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebietes ist es, städtebauliche Missstände zu beheben und das Gebiet durch geeignete Maßnahmen zu erneuern, so dass die vorhandenen städtebaulichen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Fehlentwicklungen abgebaut und eine nachhaltige Entwicklung im Sinne einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung erreicht wird.

Die Aufstellung der vierten Änderung der Sanierungssatzung „Innenstadt-Alsdorf“ erfolgte im vereinfachten Sanierungsverfahren gemäß § 142 BauGB. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften in den §§ 152 bis 156 BauGB sowie die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB finden keine Anwendung, da sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und die Durchführung ohne sie voraussichtlich nicht erschwert wird.

Die Sanierungssatzung im vereinfachten Verfahren hat gegenüber den Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet keine Rechtsfolgen. Für Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden gelten steuerliche Vergünstigungen nach dem Einkommenssteuergesetz.

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