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Satzungen nach Baugesetzbuch (BauGB)
Informationen über städtebauliche Satzungen
Neben dem klassischen Bebauungsplan oder den Satzungen nach Landesbauordnung kann die Stadt Alsdorf auch mit anderen städtebaulichen Satzungen Baurecht schaffen.
Einbeziehungssatzungen der Stadt Alsdorf gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 3 BauGB
Durch die Einbeziehungssatzung können einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Folgend die Einbeziehungssatzungen im einzelnen (siehe auch Downloads):
Einbeziehungssatzung - Ofden, Dorfstraße
Einbeziehungssatzung - Reifeld, An Feldgemeinschaft
Einbeziehungssatzung - Hoengen, Hahnengasse (Teil aus Flurstück 440)
Einbeziehungssatzung - Hoengen, Hahnengasse (Teil aus Flurstück 25)
Einbeziehungssatzung - Bettendorf, Im Feldchen
Einbeziehungssatzung – Bettendorf, Duckweilerstraße
Außenbereichssatzungen der Stadt Alsdorf gemäß § 35 Absatz 6 BauGB
Für Splittersiedlungen im Außenbereich einer Gemeinde, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung "von einigem Gewicht" vorhanden ist, kann die Gemeinde durch die Satzung einen Teil der Genehmigungsprobleme bei der Errichtung von Wohngebäuden und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben aus dem Weg räumen.
Sanierungssatzung gemäß § 142 BauGB
Mit dem Beschluss des Rates der Stadt Alsdorf vom 29.03.2012 wurde die vierte Änderung der Sanierungssatzung beschlossen und damit das Sanierungsgebiet "Innenstadt-Alsdorf" förmlich festgelegt.
Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, gemäß § 142 BauGB durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiete festsetzen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Ziel der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebietes ist es, städtebauliche Missstände zu beheben und das Gebiet durch geeignete Maßnahmen zu erneuern, so dass die vorhandenen städtebaulichen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Fehlentwicklungen abgebaut und eine nachhaltige Entwicklung im Sinne einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung erreicht wird.
Die Aufstellung der vierten Änderung der Sanierungssatzung „Innenstadt-Alsdorf“ erfolgte im vereinfachten Sanierungsverfahren gemäß § 142 BauGB. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften in den §§ 152 bis 156 BauGB sowie die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB finden keine Anwendung, da sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und die Durchführung ohne sie voraussichtlich nicht erschwert wird.
Die Sanierungssatzung im vereinfachten Verfahren hat gegenüber den Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet keine Rechtsfolgen. Für Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden gelten steuerliche Vergünstigungen nach dem Einkommenssteuergesetz.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)
Downloads
- Einbeziehungssatzung - Reifeld, An Feldgemeinschaft
- Einbeziehungssatzung - Hoengen, Hahnengasse (Teil aus Flurstück 440)
- Einbeziehungssatzung - Hoengen, Hahnengasse (Teil aus Flurstück 25)
- Einbeziehungssatzung - Bettendorf; Im Feldchen
- Einbeziehungssatzung – Bettendorf, Duckweilerstraße
- Sanierungssatzung
Zuständige Einrichtung
A 61 - Amt für Planung und Umwelt
Rathaus Alsdorf
Hubertusstraße 17
52477 Alsdorf
Zuständige Kontaktpersonen
Neben dem klassischen Bebauungsplan oder den Satzungen nach Landesbauordnung kann die Stadt Alsdorf auch mit anderen städtebaulichen Satzungen Baurecht schaffen.
Einbeziehungssatzungen der Stadt Alsdorf gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 3 BauGB
Durch die Einbeziehungssatzung können einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs bereits entsprechend geprägt sind. Wann eine solche Prägung angenommen werden kann, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Folgend die Einbeziehungssatzungen im einzelnen (siehe auch Downloads):
Einbeziehungssatzung - Ofden, Dorfstraße
Einbeziehungssatzung - Reifeld, An Feldgemeinschaft
Einbeziehungssatzung - Hoengen, Hahnengasse (Teil aus Flurstück 440)
Einbeziehungssatzung - Hoengen, Hahnengasse (Teil aus Flurstück 25)
Einbeziehungssatzung - Bettendorf, Im Feldchen
Einbeziehungssatzung – Bettendorf, Duckweilerstraße
Außenbereichssatzungen der Stadt Alsdorf gemäß § 35 Absatz 6 BauGB
Für Splittersiedlungen im Außenbereich einer Gemeinde, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung "von einigem Gewicht" vorhanden ist, kann die Gemeinde durch die Satzung einen Teil der Genehmigungsprobleme bei der Errichtung von Wohngebäuden und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben aus dem Weg räumen.
Sanierungssatzung gemäß § 142 BauGB
Mit dem Beschluss des Rates der Stadt Alsdorf vom 29.03.2012 wurde die vierte Änderung der Sanierungssatzung beschlossen und damit das Sanierungsgebiet "Innenstadt-Alsdorf" förmlich festgelegt.
Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, gemäß § 142 BauGB durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiete festsetzen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Ziel der förmlichen Festsetzung eines Sanierungsgebietes ist es, städtebauliche Missstände zu beheben und das Gebiet durch geeignete Maßnahmen zu erneuern, so dass die vorhandenen städtebaulichen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Fehlentwicklungen abgebaut und eine nachhaltige Entwicklung im Sinne einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung erreicht wird.
Die Aufstellung der vierten Änderung der Sanierungssatzung „Innenstadt-Alsdorf“ erfolgte im vereinfachten Sanierungsverfahren gemäß § 142 BauGB. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften in den §§ 152 bis 156 BauGB sowie die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB finden keine Anwendung, da sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich sind und die Durchführung ohne sie voraussichtlich nicht erschwert wird.
Die Sanierungssatzung im vereinfachten Verfahren hat gegenüber den Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet keine Rechtsfolgen. Für Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden gelten steuerliche Vergünstigungen nach dem Einkommenssteuergesetz.
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Molitor
stv. Amtsleiterin
605
Herr
Preuße
602