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Antrag auf Erteilung eines Handwerkerparkausweises bzw. eines Parkausweises für soziale Dienste
Beschreibung
Zur Erleichterung der Parkplatzsuche besteht für bestimmte Gewerbebetriebe und soziale Dienste die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung mit entsprechendem Parkausweis zu beantragen. Anspruchsberechtigt sind neben karitativen Organisationen sowie Alten- und Pflegediensten auch Handwerksbetriebe der Anlagen A oder B der Handwerksordnung und auch sonstige Betriebe, die vergleichbare Tätigkeiten erbringen, und dabei zum Zweck von Reparatur- und Montagearbeiten spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres/umfangreiches Material transportieren müssen.
Mit der Genehmigung ist es gestattet,
- im eingeschränkten Haltverbot,
- auf Bewohnerparkplätzen und
- ohne Entrichtung von Gebühren an Parkscheinautomaten
zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung von Handwerkerarbeiten bzw. Pflegedienstleistungen notwendig ist.
§46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung
sog. „Handwerkererlass“ des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
Wenn der Parkausweis abwechselnd in unterschiedlichen Fahrzeugen eingesetzt werden soll, können bei der Antragstellung pro Genehmigung bis zu 5 Fahrzeuge (amtliches Kennzeichen) angegeben werden. Die Gebührenhöhe ändert sich dadurch nicht.
Der Parkausweis darf bei Gewerbebetrieben nur in Fahrzeugen zur Anwendung kommen, die zum Transport von schwerem oder umfangreichem Material bzw. Werkzeug geeignet sind. Alle Fahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein!
Der Parkausweis berechtigt nicht zum Parken am eigenen Betriebssitz oder dessen Nahbereich!
Bei der Stadt Alsdorf kann der Antrag nur gestellt werden, wenn der Gewerbebetrieb bzw. Pflegedienst auch in Alsdorf seinen Betriebssitz hat oder hier seine Tätigkeit ausübt. Gewerbebetriebe müssen bei der Antragstellung eine Fotokopie der Handwerkskarte (erhältlich bei der Handwerkskammer) vorlegen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beantragten Geltungsbereich des Parkausweises.
Der Antragsteller hat dabei die Wahl, ob die Genehmigung
- für das Stadtgebiet Alsdorf (Gebühr = 100 €),
- für den Regierungsbezirk Köln (Gebühr = 180 €) oder
- für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebühr = 300 €) gelten soll.
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Zuständige Einrichtungen
- A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
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- Hubertusstraße 17
- 52477 Alsdorf
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- Telefon:
02404 50-274 - Fax:
02404 57999-274
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02404 50-405
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E-Mail: verkehrsbehoerde@alsdorf.de
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Telefon: 02404 50-223
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E-Mail: verkehrsbehoerde@alsdorf.de
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