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Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

Kurzbeschreibung

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes

Beschreibung

Hilfe zur Erziehung ist eine im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII) verankerte Form der Hilfe für Eltern, die bei der Erziehung ihres Kindes entweder zu Hause Unterstützung benötigen oder die ihr Kind nicht selbst erziehen können. Hilfe zur Erziehung können auch junge volljährige Menschen erhalten, die nicht bei den Eltern leben, aber auch noch nicht selbstständig ihr Leben in die Hand nehmen können.

Der Auftrag des ASD richtet sich also an junge Menschen und ihre Familien, an Menschen in Krisen- und Konfliktlagen sowie wirtschaftlichen Notlagen. Die spezifische Qualität des ASD zeigt sich unter anderem darin, dass er gut erreichbar ist und unmittelbar auf die Anliegen der Menschen eingeht.

Die sozialpädagogischen Fachkräfte des ASD hören gut zu, sehen genau hin, klären fachkundig auf, lassen Entwicklungen den notwendigen Raum und sorgen für die richtige Hilfe zur richtigen Zeit am richtigen Ort. Sie sehen den Menschen in seinem gesamten Beziehungsgeflecht, haben biographische Aspekte, familiäre Beziehungen und das soziale Umfeld ebenso im Blick wie den Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Aufgaben des ASD:

  • Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen
  • Beratung in Fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung
  • Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
  • Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht
  • Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen, auch gegen den Willen der Eltern

Formen von Hilfen zur Erziehung:

  • Erziehungsberatung
  • Soziale Gruppenarbeit
  • Soziales Training
  • Erziehungsbeistandschaft
  • Sozialpädagogische Familienhilfe
  • Sozialpädagogische Tagesgruppe
  • Vollzeitpflege/Erziehungsstellen
  • Heimerziehung
  • Betreutes Wohnen/ Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen
  • Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung
  • Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)
  • Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)

A 51 - Jugendamt

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen