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Antrag auf Ausnahmegenehmigung und Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Auslagen im öffentlichen Verkehrsraum
Beschreibung
Inhaber von Geschäften können eine Ausnahmegenehmigung/Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Auslagen vor dem Geschäftslokal beantragen. Voraussetzung ist dabei, dass der Gehweg über eine ausreichende Breite verfügt, um Behinderungen des Fußgängerverkehrs auszuschließen.
§33 Straßenverkehrsordnung
(1) Verboten ist
- …
- das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
- …
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
§46 Straßenverkehrsordnung
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
…
- von den Verboten, … Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nr. 2);
A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
Damit Ihr Anliegen rechtzeitig bearbeitet werden kann, muss der Antrag mindestens eine Woche vorher gestellt werden.
Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Sondernutzungssatzung der Stadt Alsdorf.
Zuständige Einrichtungen
- A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
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- Hubertusstraße 17
- 52477 Alsdorf
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- Telefon:
02404 50-274 - Fax:
02404 57999-274
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 02404 50-405
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E-Mail: verkehrsbehoerde@alsdorf.de
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Profil: Link
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Telefon: 02404 50-223
-
E-Mail: verkehrsbehoerde@alsdorf.de
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