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Jugendhilfe im Strafverfahren

Beschreibung

Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird immer tätig, wenn ein Jugendlicher (Altersgruppe 14 bis 17 Jahre) oder ein Heranwachsender (Altersgruppe 18 bis 20 Jahre) eine Straftat begangen hat.

Sie berät und begleitet Jugendliche und Heranwachsende während des gesamten Strafverfahrens, also vor, während und nach der Gerichtsverhandlung.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist jedoch weder Verteidiger des angeklagten Jugendlichen oder Heranwachsenden noch vertritt sie die Interessen des Staatsanwaltes. Sie hat die Aufgabe, das Gericht über die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des jungen Menschen zu informieren.

Die Maßnahmen sollen erzieherisch auf den weiteren Lebensweg des jungen Menschen einwirken. Gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft „Jugendhilfe im Strafverfahren“ in der Städteregion Aachen werden verschiedene Maßnahmen angeboten, um pädagogisch auf straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende einzuwirken.

Der Richter kann dem Jugendlichen unter anderem folgende verschiedene Auflagen machen, welche durch die Jugendhilfe im Strafverfahren angeboten, begleitet und überwacht werden:

  • Arbeitsleistungen zu erbringen (Arbeitsauflage in einer sozialen und gemeinnützigen Einrichtung).
  • Sich der Betreuung zu unterstellen (ambulante und pädagogische Begleitung und Unterstützung für Jugendliche oder Heranwachsende in problematischen Lebensverhältnissen).
  • An einem Eigentumsinformationsseminar, Drogeninformationsseminar, sozialen Trainingskurs, Sicherheitstraining, Verkehrsinformationsseminar, Konflikttraining oder Anti-Gewalt-Training teilzunehmen.

A 51 - Jugendamt

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen