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Erfassung Ihres Hundes nach dem Landeshundegesetz NRW

Gem. §11 Abs. 1 LHundG NRW ist die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), der zuständigen Behörde von der Halterin oder dem Halter anzuzeigen.

A 32 - Bürger- und Ordnungsamt

Eine Nichtbefolgung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet wird.

Nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW dürfen Große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies der gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.

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