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Anmeldung der Hundesteuer

A 20 - Kämmereiamt

Gefährliche Hunde sind gemäß Hundesteuersatzung der Stadt Alsdorf:

Hunde,

a) die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
b) die sich als bissig erwiesen haben,
c) die wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen anspringen,
d) die wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind:

  1. Pitbull Terrier
    2. American Staffordshire Terrier
    3. Staffordshire Bullterrier
    4. Bullterrier
    5. American Bulldog
    6. Bullmastiff
    7. Mastiff
    8. Mastino Espanol
    9. Mastino Napoletano
    10. Fila Brasileiro
    11. Dogo Argentino
    12. Rottweiler
    13. Tosa Inu
    sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

 

Ihr Hund ist größer als 40 cm oder schwerer als 20kg? Dann klicken Sie nach der Anmeldung Ihres Hundes bitte hier!

Nach dem Landeshundegesetz (LHundG) sind Hunde, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, dem Ordnungsamt, Zimmer 56 (Telefon 50-238 oder -229), zu melden.

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer/einem Hundehalter/in oder mehreren Personen gemeinsam:

a) nur ein Hund gehalten wird 96,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden 120,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 144,00 € je Hund
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 660,00 € je Hund
e) zwei gefährliche Hunde gehalten werden 816,00 € je Hund
f) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 900,00 € je Hund

Bitte beachten Sie § 4 der Hundesteuersatzung der Stadt Alsdorf:

(1) Die Steuerbefreiung/Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46 SGB-XII)   oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 – 27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer um 50 % gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Für Hunde, die aus einem Tierheim aus der Städteregion Aachen stammen, wird auf Antrag eine Steuerbefreiung für 24 Monate gewährt. Für ausgebildete Behindertenbegleithunde oder Assistenzhunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen, wird auf Antrag eine Steuerbefreiung gewährt.

(2) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 2 wird eine Steuerermäßigung nach dem Absatz 1 nicht gewährt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen