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Naturschutzbeiträge
Kurzbeschreibung
Informationen zu Naturschutzbeiträgen
Beschreibung
Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören unter anderem die Kosten, die der Stadt durch den Erwerb und die Freilegung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Planung und Durchführung der Maßnahmen entstehen. Eine genaue Benennung der möglichen Maßnahmen und damit erstattungsfähigen Kosten enthält § 2 sowie die Anlage zu § 2 Absatz 3 der Naturschutzbeitragssatzung.
Wie werden die erstattungsfähigen Kosten verteilt?
Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die Grundstücke verteilt, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Verteilungsmaßstab ist gemäß § 4 der Naturschutzbeitragssatzung die zulässige Grundfläche nach § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO). In den Fällen, in denen diese nicht festgelegt ist, wird die überbaubare Grundstücksfläche herangezogen. Bei sonstigen selbständigen versiegelbaren Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
Wann werden die Naturschutzbeiträge erhoben?
Nach § 135a Absatz 3 BauGB und § 5 der Naturschutzbeitragssatzung können die Kosten geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Wie wird der Naturschutzbeitrag erhoben?
Der Naturschutzbeitrag wird nur einmal für denselben Bebauungsplan erhoben und erfolgt per Bescheid. Gemäß § 110 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. In vielen Fällen können Unstimmigkeiten jedoch bereits im Vorfeld in einem persönlichen Gespräch behoben werden. Durch Erhebung einer Klage wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung des angeforderten Betrages gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht ausgesetzt.
Bis zur Begleichung der Beitragsschuld liegt diese als öffentliche Last auf dem Grundstück. In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, den Beitrag zu stunden oder in Raten zu zahlen. Hierzu sollte ein individueller Beratungstermin mit dem A 60 Bauverwaltungsamt vereinbart werden, in dem die Betroffenen umfangreich über die Möglichkeiten informiert werden, da entsprechende Anträge innerhalb der Zahlungsfrist gestellt werden müssen. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig beglichen oder entsprechende Erleichterungsanträge nicht fristgerecht eingereicht, wird die Forderung angemahnt. Dabei fallen Mahngebühren und Säumniszuschläge an.
Naturschutzbeiträge werden nach §§ 135a bis 135c Baugesetzbuch (BauGB) und der aufgrund von § 135c BauGB erlassenen Satzung der Stadt Alsdorf zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 26.06.1998 in der derzeit gültigen Fassung (Naturschutzbeitragssatzung) erhoben. Bei der Ausweisung neuer Baugebiete ist die Stadt nach §§ 1a Absatz 3 und 9 Absatz 1a BauGB dazu verpflichtet, den Erfordernissen des Klimaschutzes gerecht zu werden. Kann innerhalb des Planbereiches kein Ausgleich für die durch die Neubebauung entstehenden Beeinträchtigungen an Natur und Landschaft geschaffen werden, können an anderer Stelle Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich ausgewiesen werden. In der textlichen Festsetzung eines im ordentlichen Verfahren nach § 9 BauGB festgesetzten Bebauungsplanes werden unter dem Teil „Hinweise“ mögliche Ausgleichsmaßnahmen, die sich aus dem fachplanerischen Beitrag zum Bebauungsplan ergeben, genannt.
A 60 - Bauverwaltungsamt
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Zuständige Einrichtungen
- A 60 - Bauverwaltungsamt
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- Hubertusstraße 17
- 52477 Alsdorf
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02404 50-265
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E-Mail: gabriel.gessner@alsdorf.de
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