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Gebührenerhebung für Niederschlagswasser

Beschreibung

Erfassung der bebauten und befestigten Grundstücksflächen zur Gebührenerhebung von Niederschlagswasser. 

Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten und befestigten Grundstücksflächen, deren Niederschlagswasser in den Kanal gelangt (§ 5 Abs. 1 Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf). Der aktuelle Gebührensatz für Niederschlagswasser in Alsdorf ist 1,33 € / m2 befestigter Grundstücksfläche.

Bitte nutzen Sie den nebenstehenden Download „Gebührenerhebung für Niederschlagswasser“ als Formular.

A 20 - Kämmereiamt

Erläuterungen:

A.) Direktes Einleiten in den Kanal

→ Flächen werden veranlagt!  

 

B.) Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Grundstück:

- großflächig versickern (zum Beispiel über eine Rigole, wasserdurchlässiges Pflaster) oder:

- gezieltes Einleiten ins Erdreich (zum Beispiel Einleiten in ein Kiesbett / genehmigungspflichtig von der Unteren Wasserbehörde bei der Städteregion Aachen)

→ Flächen werden nicht veranlagt!

 

C.) Auffangen des Regenwassers in einer Zisterne mit Überlauf ins Grundstück:

- großflächig versickern oder

- gezieltes Einleiten ins Erdreich (genehmigungspflichtig)

→ Flächen werden nicht veranlagt!

 

D.) Auffangen des Regenwassers in einer Zisterne mit Überlauf in den Kanal (auch wenn nur

zeitweise eingeleitet wird)

→ Flächen werden veranlagt!

 

E.) Auffangen des Regenwassers in einer Zisterne. Es besteht eine Regenwassernutzung im Haus ( zum Beispiel für die Toilette). Der Nachweis der in den Kanal eingeleiteten Wassermengen erfolgt über einen Zwischenzähler. In diesem Fall wird der Verbrauch des Zwischenzählers zum Wasserverbrauch des Wasserversorgers addiert.

→ Flächen werden nicht veranlagt!

 

F.) Auffangen des Regenwassers in eine Zisterne. Es besteht eine Regenwassernutzung im Haus. Es ist kein Zwischenzähler vorhanden:

→ Flächen werden veranlagt!

 

G.)  Dauerhaft begrünte Dachflächen mit Einleitung in den Kanal.

→ 50 % der Flächen werden nicht veranlagt.

 

Bitte beachten Sie, dass Flächen mit wasserdurchlässigem Pflaster (Sickerpflaster, Ökopflaster etc.) nicht als bebaute oder befestigte Grundstücksfläche gelten. Die Wasserdurchlässigkeit des Pflasters und der Fugenverfüllung ist mittels eines Prüfzeugnisses nachzuweisen. Die Fläche muss entsprechend der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf mit einem wasserdurchlässigen Unterbau von mindestens 30 cm Dicke angelegt sein. Der verwendete Stein muss sickerungsfähig sein. Flächen werden nicht von der Veranlagung ausgenommen, wenn lediglich die Fugen wasserdurchlässig sind. Weitere Veränderungen der befestigten Flächen sind unaufgefordert mitzuteilen.

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