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Vormundschaft / Pflegschaft

Beschreibung

Bei Kindern, die noch nicht volljährig sind, haben die Eltern das Sorgerecht und versorgen und erziehen ihre Kinder.

Manchmal sind die Eltern aus verschiedenen Gründen jedoch nicht in der Lage, sich richtig um die Kinder zu kümmern. In diesen Fällen bestimmt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger (zum Beispiel das Jugendamt), der sich um das Wohlergehen der Kinder kümmert und gesetzlicher Vertreter der Kinder ist. Er hält Kontakt zu den Kindern, kümmert sich um die Gesundheit, entscheidet über den Kindergartenbesuch, die Schulform, verwaltet das Geld der Kinder und nimmt die Interessen der Kinder gegenüber anderen Menschen wahr. Vertritt er Kinder in allen Bereichen der elterlichen Sorge, spricht man von einer Vormundschaft, vertritt er die Kinder nur in einzelnen Teilen, spricht man von einer Pflegschaft.

 

Nicht verheiratete Eltern, die für ihre Kinder das gemeinsame Sorgerecht ausüben möchten, können hierzu eine Erklärung bei der Beistandschaft beurkunden lassen.

A 51.2 - Jugendhilfe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen