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Erlaubnis für eine Veranstaltung/einen Umzug im öffentlichen Verkehrsraum

Kurzbeschreibung

Informationen zu Veranstaltungen und Umzügen im öffentlichen Verkehrsraum

Beschreibung

Veranstaltungen, die den öffentlichen Verkehrsraum mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, benötigen eine Erlaubnis gemäß § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Bei solchen Veranstaltungen kann es sich zum Beispiel um Festumzüge (Schützen-, St.-Martins- oder Karnevalsumzug), Sportveranstaltungen oder Ähnliches handeln.

 

§ 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

A 32 - Büger- und Ordnungsamt

Damit Ihr Anliegen rechtzeitig bearbeitet werden kann, muss der Antrag mindestens eine Woche vor der Veranstaltung gestellt werden.

Dem Antrag ist ein Nachweis über eine bestehende Veranstalterhaftpflichtversicherung beizufügen!

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen