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Fischereischeine
Beschreibung
Wer in Nordrhein-Westfahlen angeln möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfahlen für ein oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt. Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss in der Regel zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.Bei Ausstellung des Fischereischeins wird gleichzeitig die Fischereiabgabe erhoben. Neben dem Fischereischein gibt es nochden Jugend- und den Sonderfischereischein. Für diese Scheine muss keine Prüfung abgelegt werden. Inhaberinnen und Inhaber dieser Scheine dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitperson mit regulärem Fischereischein fischen bzw. angeln. Die Begleitperson hat die fachgerechte Durchführung der Fischerei sicherzustellen. Den Sonderfischereischein können Personen beantragen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können. Den Jugendfischereischein können Kinder und Jugendliche zwischen zehn und fünfzehn Jahren beantragen; er hat stets eine Laufzeit von nur einem Kalenderjahr. Wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist, kann auch ohne Fischerprüfung einen Fischereischein für ein Jahr beantragen (z.B. Touristen). Die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller muss jedoch nachweisen, dass sie oder er die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzt. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage eines ausländischen Fischereischeins erfolgen. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Nordrhein-Westfalen anerkannt; eine Umschreibung ist nicht erforderlich. Dasselbe gilt für Fischerprüfungszeugnisse, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in Nordrhein-Westfalen gemeldet war. Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.
Benötigt werden:
Bei erstmaliger Ausstellung eines Fischereischeins:
- Personalausweis oder Reisepass
- Prüfungszeugnis (entfällt beim Jugendfischereischein)
- ein aktuelles Lichtbild
Bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fischereischeins:
- bisheriger Fischereischein
- evtl. ein aktuelles Lichtbild
Bei der Ausstellung eines Ersatzfischereischeins:
- Prüfungszeugnis oder
- Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Fischereiprüfung der Städte Region Aachen A 70 - Untere Fischereibehörde
- ein aktuelles Lichtbild
Beantragung für im Ausland lebende Bürger:
- aktuelles Lichtbild
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- persönliches Erscheinen oder eine bevollmächtigte Person
- Verlängerung:
- Ausweisdokument
- Fischereischein
- aktuelle Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde (Uittreksel)
A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
Sofortige Ausstellung
Jugendfischereischeine können nach § 32 LFischG erst ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, das bei einer Verlängerung für ein oder fünf Jahren das laufende Jahr bei der Gültigkeit mitzählt.
Beispielsweise Sie verlängern Ihren Fischereischein am 01.11.20 für fünf Jahre. Dann wäre dieser bis 31.12.2024 gültig.)
Gültigkeit
Fischereischeinjahr ist immer das Kalenderjahr. Fischereischeine für das neue Jahr können aus buchungstechnischen Gründen immer erst mit Jahresbeginn ausgestellt werden.
Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist grundsätzlich der Nachweis über eine bestandene Fischerprüfung (Prüfungszeugnis).
- 16,00 € Jahresfischereischein
- 48,00 € Fünfjahresfischereischein
- 8,00 € Jugendfischereischein
- 6,00 € Ersatzfischereischein
Anfallende Gebühren sind bei Antragsstellung in bar oder per EC-Cash zu entrichten.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Einwohnermeldeamt
-
- Hubertusstraße 17
- 52477 Alsdorf
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- Telefon:
02404 50361 - Fax:
02404 57999361 - E-Mail:
meldeamt@alsdorf.de
- Telefon:
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