BIS: Suche und Detail

Befreiung von der Gurtpflicht beantragen

Kurzbeschreibung

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 5b Straßenverkehrsordnung (StVO) von der Vorschrift des § 21a StVO über das Anlegen von Sicherheitsgurten.

Beschreibung

Wenn aus gesundheitlichen Gründen das Anlegen der Gurte nicht möglich ist, können Personen eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

Die gesundheitlichen Gründe müssen durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Personen mit einer Körpergröße unter 1,50m können ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erhalten.

§ 46 Absatz 1 Nummer 5b StVO

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten

 

§ 21a StVO

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für

  1. (weggefallen)

  2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

  3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

  4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

  5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

  6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

A 32 - Bürger- und Ordnungsamt

Gebührenfrei

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen