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Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von bestimmten Halte-/ Parkverboten

Beschreibung

Es ist in besonders dringenden Einzelfällen möglich, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) z.B. vom Verbot des Parkens im eingeschränkten Haltverbot oder auf Gehwegen im Stadtgebiet Alsdorf zu beantragen.

Der Antragsgrund ist im Antragsformular ausführlich darzulegen!

§ 46 Absatz 1, Nr. 3,4 und 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genhemigen:

- von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);

- vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nr. 3);

  •  von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
  •  von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2)

- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind.

 

 

A 32 - Bürger- und Ordnungsamt

Damit Ihr Anliegen rechtzeitig bearbeitet werden kann, muss der Antrag mindestens eine Woche vorher gestellt werden.

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Sondernutzungssatzung der Stadt Alsdorf.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen