Wohnberechtigungsschein (WBS)
Kurzbeschreibung
Informationen zum Allgemeinen Wohnberechtigungsschein und zur Antragstellung
Beschreibung
Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum - WFNG NRW
Zur Antragsstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins (siehe nächsten Punkt)
- gültiger Personalausweis / Pass
- Einkommensnachweise je Person im Haushalt der letzten 12 Monate
(Lohn/Gehalt, Leistungen ALG I, ALG II bzw. SGB XII; Elterngeld; Krankengeld; Kindergeld; Ausbildungsvergütung; BaföG; Unterhaltsleistungen; bei Selbständigkeit: Steuer- oder Vorauszahlungsbescheid, aktuelle Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV); Rente; Mieten; Zinsen o.a.)
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Nachweis über Pflegebedürftigkeit
- gegebenenfalls Urteil über Ehescheidung
- gegebenenfalls Bestallungsurkunde/Vollmacht
- gegebenenfalls Heiratsurkunde
- gegebenenfalls Schul-/Studienbescheinigung
- gegebenenfalls Mutterpass
- gegebenenfalls Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)
Neben diesen Unterlagen können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, um individuelle Lebenslagen berücksichtigen zu können.
A 50 - Sozialamt
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein gem. § 13 WFNG NRW
Die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines ist erst dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen gem. § 13 (4) WFNG NRW erfüllt werden.
Diese lauten Stand 01.01.2026:
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Haushaltsgröße |
Netto-Einkommensgrenze |
Wohnungsgröße |
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1 Person |
23.540 € |
50 qm |
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2 Personen |
28.350 € |
2 Wohnräume oder 65 qm |
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jede weitere Person |
+ 6.530 € |
+ 1 Wohnraum oder + 15 qm |
Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 860 € (Kinderkomponente).
Ausnahmewohnberechtigungsschein
Sollte die Einkommensgrenze um bis zu 5 % überschritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Ausnahmewohnberechtigungsschein auszustellen, ggf. auch gezielt für eine bestimmte Wohnung.
Wohnberechtigungsschein der Einkommensgruppe B
Für Wohnungen der Einkommensgruppe B gilt eine 40%ige Einkommensüberschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich auch zum Bezug einer Wohnung der Einkommensgruppe B.
Gezielter Wohnberechtigungsschein gem. §18 (4) WFNG NRW
Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird Personen erteilt, die bereits in einer geförderten Wohnung leben, aktuell keinen Anspruch mehr auf einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein haben aber durch den Bezug des gewünschten neuen Wohnraumes einen anderen geförderten Wohnraum freimacht
- dessen Miete bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist,
- dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder
- dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.
Zusätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers der neuen Wohnung erforderlich.
Ein ausfüllbares Antragsformular finden Sie rechts unter Downloads oder können Sie an der Information im Rathaus erhalten.
Bitte reichen Sie den ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb der Öffnungszeiten
montags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
mittwochs und freitags 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
in der Wohngeldstelle ein.
Die Ausstellung /Ablehnung eines Wohnberechtigungsscheines ist wie folgt gebührenpflichtig nach Verwaltungsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.1.5:
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Bewilligungen |
Bei Leistungsbezug nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG |
Ablehnungen |
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Allgemeiner Wohnberechtigungsschein |
16 € |
8 € (minus 50 %) |
12 € (minus 25 %) |
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Ausnahme-wohnberechtigungsschein |
16 € |
entfällt |
12 € (minus 25 %) |
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Wohnberechtigungsschein der Einkommensgruppe B |
20 € |
entfällt |
15 € (minus 25 %) |
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Gezielter Wohnberechtigungsschein |
20 € |
entfällt |
15 € (minus 25 %) |
Zuständige Einrichtungen
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A 50 - Sozialamt
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- Straße: Hubertusstraße Hausnummer: 17
- PLZ: 52477 Ort: Alsdorf
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- E-Mail:
sozialamt@alsdorf.de
- E-Mail:
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A 50 - Sozialamt / Wohngeldstelle
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- Straße: Hubertusstraße Hausnummer: 17
- PLZ: 52477 Ort: Alsdorf
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- E-Mail:
wohngeldstelle@alsdorf.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02404 50-235
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E-Mail: wohngeldstelle@alsdorf.de
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Telefon: 02404 50-336
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E-Mail: wohngeldstelle@alsdorf.de
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Telefon: 02404 50-448
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E-Mail: wohngeldstelle@alsdorf.de
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Telefon: 02404 50-335
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E-Mail: wohngeldstelle@alsdorf.de
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Telefon: 02404 50-414
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E-Mail: wohngeldstelle@alsdorf.de
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Telefon: 02404 50-358
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E-Mail: wohngeldstelle@alsdorf.de