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Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 40 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)

Kurzbeschreibung

Information zur Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 40 DSchG NRW

Beschreibung

Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Alsdorf berät alle Denkmaleigentümer/innen in allen Fragen rund um das Thema Denkmalschutz. Sie ist insbesondere zuständig für:

  • Eintragungen in die Denkmalliste,
  • denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG NRW,
  • die Ausstellung von steuerlichen Bescheinigungen gemäß § 40 DSchG NRW.

Darüber hinaus führt die Untere Denkmalbehörde die Denkmalliste, in der alle Baudenkmäler, Bodendenkmäler und beweglichen Denkmäler der Stadt Alsdorf zusammengefasst sind.

Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 40 DSchG NRW

Kosten die im Rahmen von Maßnahmen entstanden sind, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter eines Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten oder die notwendig sind um das Gebäude sinnvoll zu nutzen, können gemäß des Einkommenssteuergesetzes (EstG) von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW.

Nach § 40 DSchG NW darf eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke nur erteilt werden, wenn das Gebäude in der Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Absatz 1 DSchG NRW als vorläufig eingetragen gilt. Alle Maßnahmen müssen vor der Durchführung mit der unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein, das heißt, es muss eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW vorliegen.

§ 40 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

A 61 - Amt für Planung und Umwelt

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen