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Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Befahrens gesperrter Wege/Straßen

Beschreibung

Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen und in besonders dringenden Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten erteilt werden.

§ 46 Absatz 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind, genehmigen.

 

A 32 - Bürger- und Ordnungsamt

Damit Ihr Anliegen fristgerecht barbeitet werden kann, muss dieser mindestens eine Woche vorher eingereicht werden.

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen