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Asylbewerberleistungen

Kurzbeschreibung

Informationen zu Asylbewerberleistungen

Beschreibung

Für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, Flüchtlinge sowie sonstige Ausländer mit entsprechendem Aufenthaltsstatus können finanzielle Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erbracht werden. In der Regel wird eine sogenannte Grundleistung gewährt. Darüber hinaus ist in besonderen Fällen eine davon abweichende oder auch eingeschränkte Leistungserbringung möglich. Bei freiwilliger Rückkehrbereitschaft in das Heimatland sind auch finanzielle Leistungen möglich.

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Damit wir Ihren Anspruch klären und bearbeiten können, benötigen wir von Ihnen zum Beispiel:

  • Pass, Einkommens- und Vermögensnachweise, aktuelle Kontoauszüge, Mietverträge, Nachweis über Energiekosten und Nachweise über bisherige Aufenthaltsorte.

Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie, jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles, mit dem zuständigen Sachbearbeiter abklären.

A 50 -Sozialamt

Bitte beachten Sie die Zuständigkeitsbereiche:

  • Buchstabenbereich A-J: Frau Tissen
  • Buchstabenbereich K-Z:
  • Zusäzlich: Herr Blagnies und Frau Cetin

Maßgeblich bei der Einteilung in den einzelnen Buchstabenbereichen ist der Familienname des Leistungsempfängers!

Leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzen. Eine Anspruchseinschränkung erfolgt für Leistungsberechtigte, bei denen aus von Ihnen zu vertretenden Gründen (Zum Beispiel Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen, analogen Identität) aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Eine analoge Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist für diejenigen vorgesehen, die mindestens 48 Monate Grundleistungen erhalten haben und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Leistungen bei Krankheit werden nur bei akuten Erkrankungen sowie zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erbracht.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen