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Wohnberechtigungsschein (WBS)
Informationen zum Allgemeinen Wohnberechtigungsschein
Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen WBS verfügt.
Der WBS gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Wohnberechtigungsscheine können beim Sachgebiet Wohnbauförderung des Sozialamts beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum - WFNG NRW
Voraussetzungen
Zahl der zum Haushalt rechnenden Personen | Erwerbsbeteiligung | Einkommensgrenze nach dem WFNG (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum) | Bruttoeinkommen |
1 | Angestellte/Arbeiter | 19.350 Euro | 30.318 Euro |
Beamte | 19.350 Euro | 25.807 Euro | |
Rentner | 19.350 Euro | 21.602 Euro | |
Erwerbslose | 19.350 Euro | 19.452 Euro | |
2 | Angestellte/Arbeiter | 23.310 Euro | 42.378 Euro* |
Beamte | 23.310 Euro | 36.012 Euro* | |
Rentner (2 Rentner) | 23.310 Euro | 30.446 Euro* | |
Erwerbslose | 23.310 Euro | 27422 Euro* | |
3 (Ehepaar mit 1 Kind) | Angestellte/Arbeiter | 29.370 Euro | 45.500 Euro |
Beamte | 29.370 Euro | 38.653 Euro | |
4 (Ehepaar mit 2 Kindern) | Angestellte/Arbeiter | 35.430 Euro | 54.681 Euro |
Beamte | 35.430 Euro | 46.423 Euro | |
5 (Ehepaar mit 3 Kindern) | Angestellte/Arbeiter | 41.490 Euro | 63.869 Euro |
Beamte | 41.490 Euro | 54.192 Euro |
* Freibetrag in Höhe von 4.000 Euro für Zweipersonenhaushalte ist bereits berücksichtigt.
Für jede weitere Person erhöht sich die Netto-Einkommensgrenze um 4.700 € und die Wohnungsgröße um einen Wohnraum oder 15 qm.
Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 600 € (Kinderkomponente).
Zur Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Unterlagen
Zur Antragsstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Gültiger Personalausweis / Pass
- Einkommensnachweise je Person im Haushalt (Lohn, Gehalt, Renten, Unterhalt, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen, Sozialhilfe, BaföG und andere)
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Urteil über Ehescheidung
- gegebenenfalls Vollmacht
- gegebenenfalls Heiratsurkunde
- gegebenenfalls Schul-/Studienbescheinigung
- gegebenenfalls Mutterpass
- gegebenenfalls Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)
- gegebenenfalls Nachweis über Pflegebedürftigkeit
Neben diesen Unterlagen können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, um individuelle Lebenslagen berücksichtigen zu können.
Kosten
Die Kosten eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheines belaufen sich auf 10 €.
Zuständige Einrichtung
A 50 - Sozialamt
Rathaus Alsdorf
Hubertusstraße 17
52477 Alsdorf
E-Mail: sozialamt@alsdorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen WBS verfügt.
Der WBS gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Wohnberechtigungsscheine können beim Sachgebiet Wohnbauförderung des Sozialamts beantragt werden.
Zur Antragsstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Gültiger Personalausweis / Pass
- Einkommensnachweise je Person im Haushalt (Lohn, Gehalt, Renten, Unterhalt, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen, Sozialhilfe, BaföG und andere)
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Urteil über Ehescheidung
- gegebenenfalls Vollmacht
- gegebenenfalls Heiratsurkunde
- gegebenenfalls Schul-/Studienbescheinigung
- gegebenenfalls Mutterpass
- gegebenenfalls Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)
- gegebenenfalls Nachweis über Pflegebedürftigkeit
Neben diesen Unterlagen können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, um individuelle Lebenslagen berücksichtigen zu können.
Die Kosten eines Allgemeinen Wohnberechtigungsscheines belaufen sich auf 10 €.
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Beckers
16
Herr
Schultheis
12