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Eintragung Auskunftssperre im Melderegister
Hier finden Sie Informationen zur Eintragung eine Auskunftssperre im Melderegister.
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Voraussetzungen
Soweit durch eine Melderegisterauskunft für Sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunftssperre im Melderegister der Stadt Alsdorf einrichten zu lassen. Damit ist die Weitergabe Ihrer Daten in Form einer Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen erst nach Anhörung mit Ihnen und Interessenabwägung unsererseits gegebenenfalls möglich. Die Sperre gilt in der Regel nicht für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.
Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre wird durch die Meldebehörde geprüft und nur im begründeten Einzelfall genehmigt.
Zur Antragstellung müssen die Gründe ausführlich dargelegt und mit objektiven Nachweisen, wie zum Beispiel aus polizeilichen oder gerichtlichen Verfahren oder Stellungnahmen von Not- oder Schutzunterkünften, belegt werden
Bei der Antragsstellung ist zu beachten:
- die Beantragung sollte immer im Zusammenhang mit An- oder Ummeldung einer neuen Wohnung erfolgen, wenn die beschriebene Gefahr bei Auskunftserteilung aus dem Melderegister entstehen würde.
- Ihren persönlichen Antrag stellen Sie bei der Stadt Alsdorf, A 32 - Bürger- und Ordnungsamt, Bereich Einwohnermeldeamt, Hubertusstraße 17, 52477 Alsdorf.
- Ihr Wohnsitz ist in 52477 Alsdorf.
- Sie müssen den Antrag persönlich stellen und das ausgefüllte Formular sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
- Ehegatten, Lebenspartner, Kinder sowie weitere im Haushalt der antragstellenden Person lebende Personen sollten auf Ihrem Antrag aufgeführt werden.
- eine ausführliche Schilderung Ihres Falles mit Unterlagen ist vorzulegen.
Fristen
Die Eintragung der Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet (Beispiel: Sie stellen den Antrag am 15.07.2020. Die Gültigkeit endet am 14.07.2022), kann jedoch auf Antrag verlängert werden,
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrages werden keine Gebühren erhoben.
Hinweise und Besonderheiten
Soweit Daten durch Sie bereits an Dritte weitergegeben wurden und durch diese verwendet werden, kann hier die Auskunftssperre nicht wirken. Dafür wird keine Haftung übernommen.
Weitere Informationen
Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)
Wenn Personen in
- einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
- Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen
wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der genannten Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer dieser Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
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Zuständige Einrichtung
Einwohnermeldeamt
Rathaus Alsdorf
Hubertusstraße 17
52477 Alsdorf
E-Mail: meldeamt@alsdorf.de
Zuständige Kontaktpersonen
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)
Wenn Personen in
- einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
- Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen
wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der genannten Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer dieser Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
Für die Bearbeitung des Antrages werden keine Gebühren erhoben.
Auskunftssperre, Sperre, Übermittlungssperre, Melderegister, Gefahr, https://buergerportal.alsdorf.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/22488/showHerr
Moreno Magarin
62
Frau
Rottenfußer
59c