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Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung (Gerüst aufstellen / Baustelle einrichten)
Antrag auf Anordnung gemäß § 45 Absatz 1 und 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) anlässlich von Arbeiten im oder am öffentlichen Verkehrsraum
Arbeiten, die den öffentlichen Verkehrsraum beeinflussen, bedürfen einer verkehrsrechtlichen Anordnung.
Hiermit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeführt werden kann.
Im Grunde ist jede öffentliche Straße gewidmet und daher zur öffentlichen Nutzung freigegeben. Im Allgemeinen gehören zum öffentlichen Verkehrsraum die Straßen, Fußwege, Radwege und Grünflächen. Sollen diese nun über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, bedarf es einer zusätzlichen Erlaubnis durch die Stadtverwaltung (Sondernutzungserlaubnis).
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind u.a.:
- Aufstellen eines Gerüstes
- Aufstellen eines Bauzaunes
- Lagerung von Baumaterialien
Der Antrag ist grundsätzlich vom Bauunternehmer zu stellen!
Rechtsgrundlagen
§ 45 Absatz 1 Nr. 1 StVO
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum (...).
§ 45 Absatz 6 StVO
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen kennzeichnen zu haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
Kosten
Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Sondernutzungssatzung der Stadt Alsdorf.
Hinweise und Besonderheiten
Beim Einrichten einer Baustelle ist zusätzlich ein Antrag auf Aufbruchgenehmigung beim A 66 - Eigenbetrieb Technische Dienste zu stellen, sobald die Oberfläche aufgebrochen wird.
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Zuständige Einrichtung
A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
Rathaus Alsdorf
Hubertusstraße 17
52477 Alsdorf
Zuständige Kontaktpersonen
Arbeiten, die den öffentlichen Verkehrsraum beeinflussen, bedürfen einer verkehrsrechtlichen Anordnung.
Hiermit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeführt werden kann.
Im Grunde ist jede öffentliche Straße gewidmet und daher zur öffentlichen Nutzung freigegeben. Im Allgemeinen gehören zum öffentlichen Verkehrsraum die Straßen, Fußwege, Radwege und Grünflächen. Sollen diese nun über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, bedarf es einer zusätzlichen Erlaubnis durch die Stadtverwaltung (Sondernutzungserlaubnis).
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind u.a.:
- Aufstellen eines Gerüstes
- Aufstellen eines Bauzaunes
- Lagerung von Baumaterialien
Der Antrag ist grundsätzlich vom Bauunternehmer zu stellen!
Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Sondernutzungssatzung der Stadt Alsdorf.
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Bauer
55
Herr
Joerißen
55