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 Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung (Gerüst aufstellen / Baustelle einrichten)

Antrag auf Anordnung gemäß § 45 Absatz 1 und 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) anlässlich von Arbeiten im oder am öffentlichen Verkehrsraum

Arbeiten, die den öffentlichen Verkehrsraum beeinflussen, bedürfen einer verkehrsrechtlichen Anordnung.

Hiermit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeführt werden kann.

Im Grunde ist jede öffentliche Straße gewidmet und daher zur öffentlichen Nutzung freigegeben. Im Allgemeinen gehören zum öffentlichen Verkehrsraum die Straßen, Fußwege, Radwege und Grünflächen. Sollen diese nun über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, bedarf es einer zusätzlichen Erlaubnis durch die Stadtverwaltung (Sondernutzungserlaubnis).

Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind u.a.:

  • Aufstellen eines Gerüstes
  • Aufstellen eines Bauzaunes
  • Lagerung von Baumaterialien

Der Antrag ist grundsätzlich vom Bauunternehmer zu stellen!

Rechtsgrundlagen

§ 45 Absatz 1 Nr. 1 StVO

Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum (...).

§ 45 Absatz 6 StVO

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen kennzeichnen zu haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

Kosten

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Sondernutzungssatzung der Stadt Alsdorf.

Hinweise und Besonderheiten

Beim Einrichten einer Baustelle ist zusätzlich ein Antrag auf Aufbruchgenehmigung beim A 66 - Eigenbetrieb Technische Dienste zu stellen, sobald die Oberfläche aufgebrochen wird.

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  • - Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich

  • - Kostenpflichtig

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Zuständige Einrichtung

A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
Rathaus Alsdorf
Hubertusstraße 17
52477 Alsdorf

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Bauer:
Tel: 02404 50-405
E-Mail: guido.bauer@alsdorf.de
Herr Joerißen:
Tel: 02404 50-227
E-Mail: elmar.joerissen@alsdorf.de
Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung (Gerüst aufstellen / Baustelle einrichten)

Arbeiten, die den öffentlichen Verkehrsraum beeinflussen, bedürfen einer verkehrsrechtlichen Anordnung.

Hiermit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeführt werden kann.

Im Grunde ist jede öffentliche Straße gewidmet und daher zur öffentlichen Nutzung freigegeben. Im Allgemeinen gehören zum öffentlichen Verkehrsraum die Straßen, Fußwege, Radwege und Grünflächen. Sollen diese nun über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, bedarf es einer zusätzlichen Erlaubnis durch die Stadtverwaltung (Sondernutzungserlaubnis).

Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind u.a.:

  • Aufstellen eines Gerüstes
  • Aufstellen eines Bauzaunes
  • Lagerung von Baumaterialien

Der Antrag ist grundsätzlich vom Bauunternehmer zu stellen!

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Sondernutzungssatzung der Stadt Alsdorf.

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A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
Hubertusstraße 17 52477 Alsdorf
Telefon 02404 50-274
Fax 02404 57999-274

Herr

Bauer

55

02404 50-405
guido.bauer@alsdorf.de

Herr

Joerißen

55

02404 50-227
elmar.joerissen@alsdorf.de