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Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche

Beschreibung

Am 23. Februar 2023 findet in der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich die Wahl des Deutschen Bundestages statt. Dabei sind auch Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen wahlberechtigt und können von außerhalb des Bundesgebietes durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

Dieser Personenkreis wird nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl aufgenommen. Der Antrag ist bei der Gemeindebehörde zu stellen, in der der Wahlberechtigte vor seinem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet war.

Weitere Informationen für im Ausland lebende Deutsche und zum Antrag finden Sie hier.

  • §18 Absatz 4, §88 Absatz 3 BWO
  • §18 Absatz 5, §88 Absatz 3 BWO

Ob in Ihrem Fall - neben dem Antrag - weitere Unterlagen beizufügen sind, entnehmen Sie bitte den Erläuterungen im Antragsformular.

A 10 - Amt für Zentrale Dienste, Organisation und Wahlen

Bei einem voraussichtlichen Wahltermin am 23.02.2025, muss der Antrag spätestens am 02. Februar 2025 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein.

Der Antrag wird in der Regel am (Werk-)Tag des Eingangs bearbeitet und die Briefwahlunterlagen zeitnah versandt, falls alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.

Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst. Im Folgenden erläutern wir das geänderte Antragsverfahren. Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.

  • Fall 1
    • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
    • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
    • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
    • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
    • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)

Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung (siehe Downloads auf der rechten Seite)

Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

  • Fall 2
    • .Sie sind Deutsche oder Deutscher,
    • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
    • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
    • haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
    • Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)

Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung (siehe Downloads auf der rechten Seite)

Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen