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 Eigentümerwechsel

Eigentümerwechsel

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann im Falle eines Eigentumswechsels das Grundstück steuerlich dem Erwerber erst zum 1. Januar des Jahres zugerechnet werden, das auf die Vollziehung des Grundstückgeschäftes folgt. Die Zurechnungsfortschreibung wird nicht von der Stadt, sondern durch das Finanzamt Aachen Kreis -Tel. 0241/4690 - durchgeführt.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Veräußerer des Grundstückes weiterhin Steuerschuldner.

 

Sollten in dem vom Veräußerer und dem Erwerber geschlossenen notariellen Übereignungsvertrag Regelungen über die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Zahlung der auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten getroffen worden sein, sind dies privatrechtliche Vereinbarungen, die für die Stadt Alsdorf jedoch nicht bindend sind.

 

Eine Umlegung der Steuern im laufenden Jahr auf den neuen Eigentümer ist daher nur in folgend aufgeführtem Fall möglich. Die Berücksichtigung der Eigentumsveränderung ist erst dann möglich, wenn das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung auf den Erwerber vorgenommen hat. Sollte sich der neue Eigentümer schriftlich bereit erklären, die Steuern ab einem bestimmten Zeitpunkt (immer zum 1. eines Monats) zu übernehmen, wird ein Eigentumswechsel ab dem gewünschten Datum vorgenommen.

 

Bezüglich der Gebühren gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen, so dass hier grundsätzlich die Eintragung im Grundbuch maßgebend ist. Eine Umschreibung im laufenden Jahr kann ebenfalls mit einer Einverständniserklärung des neuen Eigentümers erfolgen.

Bitte nutzen Sie den nebenstehenden Download „Antrag Eigentumswechsel“ als Formular.

Zuständige Einrichtung

Steueramt
Rathaus Alsdorf
Hubertusstraße 17
52477 Alsdorf
E-Mail: steuern@alsdorf.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Undorf:
Tel: 02404 50-323
Herr Rinkens:
Tel: 02404 50-409
Eigentümerwechsel

Eigentümerwechsel

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann im Falle eines Eigentumswechsels das Grundstück steuerlich dem Erwerber erst zum 1. Januar des Jahres zugerechnet werden, das auf die Vollziehung des Grundstückgeschäftes folgt. Die Zurechnungsfortschreibung wird nicht von der Stadt, sondern durch das Finanzamt Aachen Kreis -Tel. 0241/4690 - durchgeführt.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Veräußerer des Grundstückes weiterhin Steuerschuldner.

 

Sollten in dem vom Veräußerer und dem Erwerber geschlossenen notariellen Übereignungsvertrag Regelungen über die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Zahlung der auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten getroffen worden sein, sind dies privatrechtliche Vereinbarungen, die für die Stadt Alsdorf jedoch nicht bindend sind.

 

Eine Umlegung der Steuern im laufenden Jahr auf den neuen Eigentümer ist daher nur in folgend aufgeführtem Fall möglich. Die Berücksichtigung der Eigentumsveränderung ist erst dann möglich, wenn das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung auf den Erwerber vorgenommen hat. Sollte sich der neue Eigentümer schriftlich bereit erklären, die Steuern ab einem bestimmten Zeitpunkt (immer zum 1. eines Monats) zu übernehmen, wird ein Eigentumswechsel ab dem gewünschten Datum vorgenommen.

 

Bezüglich der Gebühren gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen, so dass hier grundsätzlich die Eintragung im Grundbuch maßgebend ist. Eine Umschreibung im laufenden Jahr kann ebenfalls mit einer Einverständniserklärung des neuen Eigentümers erfolgen.

Bitte nutzen Sie den nebenstehenden Download „Antrag Eigentumswechsel“ als Formular.

Wechsel, Eigentum, Eigentümer https://buergerportal.alsdorf.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/26900/show
Steueramt
Hubertusstraße 17 52477 Alsdorf

Frau

Undorf

307

02404 50-323

Herr

Rinkens

307

02404 50-409