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Gestaltungssatzungen
In Alsdorf haben sich aus der Zeit des Bergbaus hohe städtebauliche und architektonische Qualitäten erhalten, die maßgeblich in den noch erhaltenen Bergarbeitersiedlungen zum Ausdruck kommen und ein wichtiges Zeugnis der Bergbauepoche darstellen, welche die Entwicklung der Stadt nachdrücklich geprägt hat. Den verschiedenen Siedlungsstrukturen liegen dabei typische Gestaltungsprinzipien zugrunde, deren Eigenarten gewahrt werden sollen. Veränderungen der Bau- und Freiraumstruktur, die das charakteristische Erscheinungsbild beeinträchtigen, sollen dagegen vermieden werden.
Für solche Bereiche, die einer besonderen gestalterischen Aufmerksamkeit bedürfen, können Gemeinden auf Grundlage des § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Satzungen als örtliche Bauvorschriften erlassen, die auch gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen enthalten können. Diese Gestaltungsvorschriften können als gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen oder als eigenständige Satzungen formuliert werden.
Die Gestaltungssatzungen für die Bereiche „Blumenrather Siedlung“, “Neuweiler“, "Alt–Busch–Ost" und „Alt–Busch–West“ beziehen sich auf die konkrete Gestaltung von Gebäuden und Freiräumen. Die Festsetzungen sind bei allen Bauabsichten zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen
§ 86 BauO NRW
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Zuständige Einrichtung
A 61 - Amt für Planung und Umwelt
Rathaus Alsdorf
Hubertusstraße 17
52477 Alsdorf
Zuständige Kontaktpersonen
In Alsdorf haben sich aus der Zeit des Bergbaus hohe städtebauliche und architektonische Qualitäten erhalten, die maßgeblich in den noch erhaltenen Bergarbeitersiedlungen zum Ausdruck kommen und ein wichtiges Zeugnis der Bergbauepoche darstellen, welche die Entwicklung der Stadt nachdrücklich geprägt hat. Den verschiedenen Siedlungsstrukturen liegen dabei typische Gestaltungsprinzipien zugrunde, deren Eigenarten gewahrt werden sollen. Veränderungen der Bau- und Freiraumstruktur, die das charakteristische Erscheinungsbild beeinträchtigen, sollen dagegen vermieden werden.
Für solche Bereiche, die einer besonderen gestalterischen Aufmerksamkeit bedürfen, können Gemeinden auf Grundlage des § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Satzungen als örtliche Bauvorschriften erlassen, die auch gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen enthalten können. Diese Gestaltungsvorschriften können als gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen oder als eigenständige Satzungen formuliert werden.
Die Gestaltungssatzungen für die Bereiche „Blumenrather Siedlung“, “Neuweiler“, "Alt–Busch–Ost" und „Alt–Busch–West“ beziehen sich auf die konkrete Gestaltung von Gebäuden und Freiräumen. Die Festsetzungen sind bei allen Bauabsichten zu berücksichtigen.
Gestaltungssatzungen, Ortsbild, Fassade, Richtlinien, Optik, Bebauungsplan, Satzung, Gestaltungssatzung, Gestaltung https://buergerportal.alsdorf.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/24868/showFrau
Molitor
stv. Amtsleiterin
605
Herr
Preuße
602