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Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die den vollständigen Ausfall von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder abmildern soll. Die zuständige Stelle ist das örtliche Jugendamt.
Der Staat tritt hier an die Stelle des Unterhaltspflichtigen. Das Jugendamt zahlt die Leistung an den alleinerziehenden Elternteil.
Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG)
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben. Darüber hinaus muss der alleinerziehende Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sein und der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlen.
Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 € brutto monatlich erzielt.
Zuständige Einrichtung
A 51 - Jugendamt
Rathaus Alsdorf
Hubertusstraße 17
52477 Alsdorf
Zuständige Kontaktpersonen
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die den vollständigen Ausfall von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder abmildern soll. Die zuständige Stelle ist das örtliche Jugendamt.
Der Staat tritt hier an die Stelle des Unterhaltspflichtigen. Das Jugendamt zahlt die Leistung an den alleinerziehenden Elternteil.
UVG, Unterhaltsvorschuss, Jugendamt, finanzielle Unterstützung, Eltern, Väter, Jugendliche, Kinder, Elternteil, UVK https://buergerportal.alsdorf.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/24595/showFrau
Bröckling
40
Herr
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406
Frau
Jungnitsch
36
Frau
Zitzen
39