BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Eingliederungshilfe gemäß § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Jugendamt
Die Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und junge Erwachsene, bei denen aufgrund einer seelischen Störung oder einer Teilleistungsstörung (zum Beispiel Dyskalkulie oder Lese- und Rechtschreibstörung (LRS)) die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Man spricht dann von einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung.
Die Eingliederungshilfe hat gemäß § 35a Absatz 3 SGB VIII folgende Aufgaben:
- Sie soll vorbeugend vor Eintritt der seelischen Behinderung ansetzten und eine drohende seelische Behinderung verhindern, so dass der Prozess der Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Gesellschaft möglichst unterbrochen wird (Prävention).
- Sie setzt bei der bereits eingetretenen seelischen Behinderung an, um sie wieder zu beseitigen oder wenigstens zu mildern, und um die Integration des seelisch behinderten jungen Menschen in die Gesellschaft zu gewährleisten (Re-Integration).
- Die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII wird nach Bedarf und nach Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung durch die Jugendhilfe im Einzelfall:
- in ambulanter Form (zum Beispiel Dyskalkulie- und Legasthenieförderung) oder
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen oder
- durch geeignetes Personal und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen geleistet.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Einrichtung
A 51 - Jugendamt
Rathaus Alsdorf
Hubertusstraße 17
52477 Alsdorf
Zuständige Kontaktpersonen
Die Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und junge Erwachsene, bei denen aufgrund einer seelischen Störung oder einer Teilleistungsstörung (zum Beispiel Dyskalkulie oder Lese- und Rechtschreibstörung (LRS)) die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Man spricht dann von einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung.
Die Eingliederungshilfe hat gemäß § 35a Absatz 3 SGB VIII folgende Aufgaben:
- Sie soll vorbeugend vor Eintritt der seelischen Behinderung ansetzten und eine drohende seelische Behinderung verhindern, so dass der Prozess der Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Gesellschaft möglichst unterbrochen wird (Prävention).
- Sie setzt bei der bereits eingetretenen seelischen Behinderung an, um sie wieder zu beseitigen oder wenigstens zu mildern, und um die Integration des seelisch behinderten jungen Menschen in die Gesellschaft zu gewährleisten (Re-Integration).
- Die Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII wird nach Bedarf und nach Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung durch die Jugendhilfe im Einzelfall:
- in ambulanter Form (zum Beispiel Dyskalkulie- und Legasthenieförderung) oder
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen oder
- durch geeignetes Personal und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen geleistet.
Herr
Neumann
410
Frau
Schumacher