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Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden für in Deutschland lebende EU-Bürger, die in ihrem Herkunftsland wählen wollen

Beschreibung

Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis zur Europawahl in Deutschland eingetragen, wollen jedoch zukünftig in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird.

Das Antragsformular enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Weiterführende Informationen für in Deutschland lebende Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und zum Streichungs-Antrag finden Sie hier.

§ 6 Europawahlgesetz, § 17b Abs. 2 Europawahlordnung

A 10 - Amt für Zentrale Dienste, Organisation und Wahlen

Der Antrag muss spätestens am 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein.

Der Antrag wird in der Regel am (Werk-)Tag des Eingangs bearbeitet.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen