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Freistellungen, Leerstandsgenehmigungen, Selbstnutzungsvereinbarungen, Bestätigungen und Löschungsbewilligungen

Kurzbeschreibung

Erteilung von Freistellungen, Leerstandsgenehmigungen, Selbstnutzungsvereinbarungen und Bestätigungen gem. WFNG NRW

Beschreibung

Gem. § 19 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) kann die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten einer Förderung auf Antrag von Belegungsbindungen freistellen.

Gem. § 21 (2) WFNG NRW kann die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten einer Förderung auf Antrag einen Leerstand genehmigen.

Gem. § 17 (7) WFNG NRW darf der Verfügungsberechtigte eine eigene Wohnung mit Belegungsbindung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle bewohnen. Die Selbstnutzungsgenehmigung ist dem Verfügungsberechtigten auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllt sind oder der Verfügungsberechtigte mindestens vier geförderte Mietwohnungen geschaffen hat.

Gem. § 24 WFNG NRW bestätigt die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten einer Förderung von welchem Zeitpunkt an die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen entfallen.

Die Löschung einer Zweckbindung (Sozialbindung) im Grundbuch nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WFNG NRW) erfolgt in der Regel, wenn die vertraglich vereinbarte Bindungsdauer abgelaufen ist. Eine hierfür notwendige Löschungsbewilligung kann die zuständige Stelle ausstellen.

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum - WFNG NRW

Bezüglich der erforderlichen Unterlagen im Einzelfall setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Stelle in Verbindung.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder persönlich innerhalb der Öffnungszeiten           

montags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

mittwochs und freitags 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

mit der Wohngeldstelle in Verbindung.

Die Ausstellung einer Selbstnutzungsgenehmigung ist gebührenpflichtig und beträgt 20,00 € nach Verwaltungsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.1.7

Die Ausstellung einer Freistellung sowie Leerstandsgenehmigung ist gebührenpflichtig und beträgt 30,00 € nach Verwaltungsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.1.8

Die Bestätigung des Endtermins der Zweckbestimmung von Wohnraum ist gebührenpflichtig und beträgt 5,00 € nach Verwaltungsgebührenordnung, Tarifstelle 3.4.1.19

Eine Löschungsbewilligung ist gebührenpflichtig und beträgt 25,00 € nach Gebührentarif Nr. 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf.

Zuständige Einrichtungen