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Sorgerechtsbeurkundung

Kurzbeschreibung

Das Jugendamt ist durch besonders bestellte Urkundspersonen befugt, z.B. folgende Erklärungen zu beurkunden:

  • Vaterschaftsanerkennung (diese ist auch beim Standesamt möglich)
  • Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (§1626a BGB)

Nicht miteinander verheiratete Eltern können auch bereits vor der Geburt des Kindes eine Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen. Sollte darüber hinaus der Wunsch bestehen, das Sorgerecht für das Kind gemeinsam auszuüben, ist diese Beurkundung ebenfalls beim Jugendamt möglich.

  • Verpflichtung zum Unterhalt (z.B. Kindesunterhalt, aber auch Betreuungsunterhalt gem. §1615 I BGB)

 

Beurkundungen im Bereich Sorgerecht können unter der Dienstleistung ,,Beistandschaft" beantragt werden.

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