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Beistandschaft

Beschreibung

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes für

  • die Feststellung der Vaterschaft und/oder
  • die Regelung der Unterhaltsansprüche.

Die Einrichtung der Beistandschaft für minderjährige Kinder erfolgt durch schriftlichen Antrag an das Jugendamt. Nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt durch das Standesamt informiert. Das Jugendamt bietet der Mutter dann Beratung und Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an.

Das Jugendamt nimmt auf Antrag der Mutter Kontakt zu dem benannten Mann auf. Dieser kann die Vaterschaft durch Urkunde beim Jugendamt anerkennen. Ansonsten kann durch die Beistandschaft  ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet werden.

Eine Beistandschaft zur Regelung des Unterhaltsanspruches kann von dem Elternteil beantrag werden, der mit dem Kind zusammenlebt. Es werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteiles geprüft, die Unterhaltshöhe errechnet und durch Beurkundung in Form einer vollstreckbaren Urkunde festgesetzt.

Kann hinsichtlich der Unterhaltshöhe keine Einigkeit erzielt werden, vertritt die Beistandschaft das Kind im gerichtlichen Verfahren.

 

Beurkundung im Kindschaftsrecht

Das Jugendamt ist durch besonders bestellte Urkundspersonen befugt, z.B. folgende Erklärungen zu beurkunden:

  • Vaterschaftsanerkennung (diese ist auch beim Standesamt möglich)
  • Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (§1626a BGB)

Nicht miteinander verheiratete Eltern können auch bereits vor der Geburt des Kindes eine Vaterschaftsanerkennung beurkunden lassen. Sollte darüber hinaus der Wunsch bestehen, das Sorgerecht für das Kind gemeinsam auszuüben, ist diese Beurkundung ebenfalls beim Jugendamt möglich.

  • Verpflichtung zum Unterhalt (z.B. Kindesunterhalt, aber auch Betreuungsunterhalt gem. §1615 I BGB)

Eine Terminanfrage für hier genannte Beurkundungen können Sie rechts im Kasten unter Onlindienstleistung auch digital stellen.

 

Auskunft über das alleinige Sorgerecht

Wird ein schriftlicher Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigt (§58a SGB VIII), kann der sorgeberechtigte Elternteil die Ausstellung beim Jugendamt des Wohnortes beantragen. Liegen die Voraussetzungen nach Auskunft des Geburtsortes des Kindes vor, wird der Nachweis kostenfrei ausgestellt.

Einen entsprechenden Antrag können Sie rechts im Kasten unter Onlinedienstleistung auch digital stellen.

 

A 51 - Jugendamt

Bitte beachten Sie die Zuständigkeitsbereiche:

  • Buchstabenbereich A-F ; St-Z : n.n.
  • Buchstabenbereich G-S: Frau Schleibach

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen