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Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Integrationsratswahl

Beschreibung

Am Sonntag, dem 14. September 2025, sind die wahlberechtigten Alsdorferinnen und Alsdorfer aufgerufen, an der Wahl des Integrationsrates teilzunehmen.

Wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag

  • nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der aktuell geltenden Fassung erworben haben.

 

Darüber hinaus müssen sie am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sein,
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  • mindestens seit dem 29. August 2025 in Alsdorf ihre Hauptwohnung haben.

 

Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen bzw. Ausländer

  • auf die das Aufenthaltsgesetz in der aktuell geltenden Fassung nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
  • die Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber sind.

 

Auch geduldete Ausländerinnen bzw. Ausländer besitzen keinen Aufenthaltstitel, der einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland begründet. Sie sind grundsätzlich ausreisepflichtig und daher nicht wahlberechtigt.

Sind Sie wahlberechtigt und irrtümlich nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden, so können Sie bis zum 2. September 2025 einen Antrag auf Eintragung stellen.

Ein Nachweis der Wahlberechtigung ist dem Antrag beizufügen.

  • Nachweis über vorhandene Wahlberechtigung

A10 - Amt für Zentrale Dienste, Organisation und Wahlen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen