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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum gewerblichen Anbieten von Waren und Leistungen im öffentlichen Verkehrsraum

Beschreibung

Gewerbetreibende und Selbsterzeuger, die ihre Waren im öffentlichen Verkehrsraum mit einem Fahrzeug an wechselnden Standorten anbieten möchten, benötigen eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung.

§33 Straßenverkehrsordnung

(1) Verboten ist

  1. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,

wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.

 

§46 Straßenverkehrsordung

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

  1. von den Verboten, … Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nr. 2)

A 32 - Bürger- und Ordunungsamt

Damit Ihr Anliegen rechtzeitig bearbeitet werden kann, muss der Antrag mindestens eine Woche vor Beginn der Verkaufstätigkeit gestellt werden.

Gewerbetreibende müssen bei der Antragstellung eine Fotokopie der Reisegewerbekarte beifügen.

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen